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Sexarbeit Schweiz: Rechtslage nach Kanton – Meldung & Bewilligung

Wer in der Schweiz als Sexarbeiterin, als Escort oder als Betreiber eines Salons wissen will, was gilt, bekommt fast immer dieselbe Antwort: «Legal, aber kantonal geregelt.» Das ist richtig und in der Praxis beinahe wertlos. Die entscheidende Frage ist nämlich nicht, ob die Tätigkeit zulässig ist – sie ist es seit Jahrzehnten –, sondern welche Stelle zuständig ist, welches Formular vor dem ersten Arbeitstag ausgefüllt sein muss und welche Frist läuft, bevor aus einer Formalität eine Übertretung wird.

Genau da wird die Rechtslage nach Kanton unübersichtlich. Die gute Nachricht: Die 26 Systeme lassen sich auf vier Regimetypen reduzieren. Wer seinen Kanton einem dieser Typen zuordnet, weiss in wenigen Minuten, welche Behörde er anrufen muss.

Was der Bund regelt – und was er bewusst offenlässt

Einvernehmliche sexuelle Dienstleistungen zwischen Erwachsenen sind in der Schweiz eine anerkannte Erwerbstätigkeit. Ein nationales Prostitutionsgesetz gibt es nicht; der Bund hat seine Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich nie ausgeschöpft. Geregelt sind auf Bundesebene aber die Rahmenbedingungen, und die sind für den Alltag oft wichtiger als das kantonale Sonderrecht:

  • Strafrecht: Art. 199 StGB stellt die «unerlaubte Ausübung der Prostitution» unter Strafe – also den Verstoss gegen kantonale oder kommunale Vorschriften über Ort, Zeit und Art der Tätigkeit. Dieser Artikel ist der Scharnierparagraf: Er verleiht kantonalen Reglementen strafrechtliche Zähne. Daneben stehen Art. 195 StGB (Förderung der Prostitution, insbesondere das Ausnutzen von Abhängigkeit) und Art. 182 StGB (Menschenhandel).
  • Ausländerrecht: Angehörige aus dem EU-/EFTA-Raum arbeiten bis 90 Tage pro Kalenderjahr im Meldeverfahren, darüber hinaus braucht es eine Aufenthaltsbewilligung. Für Drittstaatsangehörige ohne bestehendes Aufenthaltsrecht ist die Tätigkeit faktisch verschlossen – ein Punkt, der in der Debatte um Ausbeutung regelmässig untergeht.
  • Steuern und Sozialversicherungen: Einkommen aus Sexarbeit ist steuerbar und AHV-pflichtig. Ob selbständig oder angestellt, entscheidet nicht der Vertrag, sondern die tatsächliche Weisungsgebundenheit – also wer Preise, Zeiten und Räume bestimmt.

Alles andere – Meldepflichten, Betriebsbewilligungen, Zonen, Werbung, Öffnungszeiten – liegt bei Kantonen und Gemeinden.

Vier Regime statt 26 Einzelfälle

Typ 1: Kantonsgesetz mit Personenmeldung und Betriebsbewilligung

Die Westschweiz und das Tessin haben die dichteste Regulierung. Hier muss sich die arbeitende Person selbst bei einer Behörde melden oder registrieren, bevor sie beginnt – zusätzlich zur Bewilligung für den Betrieb.

  • Genf, Waadt, Neuenburg: eigene Prostitutionsgesetze mit Meldung bei der Polizei und Bewilligung für Salons und Agenturen. Die Waadt hat ihr Gesetz 2021 in Kraft gesetzt; Neuenburg führt ein Verzeichnis der bewilligten Orte und kennt Auflagen bis hinein in die Mietverhältnisse.
  • Wallis: Registrierung bei der Kantonspolizei vor Aufnahme der Tätigkeit – einmalig und kostenlos; Salons brauchen zusätzlich eine Bewilligung.
  • Freiburg: Meldung in Freiburg, Betriebsbewilligungen mit Gebühren im unteren vierstelligen Bereich.
  • Tessin: Die LProst (in Kraft seit Mitte 2019) gehört zu den strengsten Erlassen. Charakteristisch sind die Begrenzung auf eine arbeitende Person pro Wohneinheit, Mindestlaufzeiten für Mietverträge und eine Tagespauschale von wenigen Franken für die Registrierung.

Wer in diesem Typ arbeitet, plant realistisch zwei bis sechs Wochen Vorlauf ein – Registrierung, Ausweiskopien, Nachweise und Zonenprüfung laufen nicht am selben Tag durch.

Typ 2: Betriebsbewilligung ja, Personenregister nein

Die Deutschschweizer Mittelland-Variante. Reguliert wird der Betrieb, nicht die Person.

  • Bern: Das Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) verlangt eine Betriebsbewilligung der Regierungsstatthalterämter samt Registerblatt – aber keine Registrierung der Sexarbeitenden. Kleinstbetriebe (grob: eine bis zwei Personen in höchstens zwei Räumen) sind von der Bewilligungspflicht befreit und müssen die Tätigkeit nur melden, wenn sie zu zweit arbeiten.
  • Luzern: Seit 2020 besteht eine Bewilligungspflicht für Sexbetriebe – Bordelle, Kontaktbars, Massagesalons, Saunaclubs, Studios und Escort-Services – integriert ins Gewerbepolizeigesetz, zuständig ist die Verwaltungspolizei. Die ursprünglich geplante Registrierungspflicht für alle Sexarbeitenden fiel im politischen Prozess heraus; Aufwand und Verdrängungseffekte wurden als zu hoch beurteilt.
  • Stadt Zürich: Die Prostitutionsgewerbeverordnung (PGVO) regelt Bordellbewilligungen über die Gewerbepolizei. Kleinstsalons mit höchstens zwei Räumen sind seit der Teilrevision 2017 auch in Wohnzonen zulässig, und auf Benutzungsgebühren für Strassensexarbeit – den berühmten «Fünfliber» – verzichtet die Stadt seither.

Typ 3: Kein Sondergesetz – das Baurecht entscheidet

Der grösste und am meisten unterschätzte Block. Glarus, Obwalden, Schaffhausen, Thurgau, Graubünden, beide Appenzell, Schwyz oder Basel-Landschaft haben kein eigenes Sexgewerbegesetz. Daraus folgt nicht Freiheit, sondern eine Verlagerung: Zuständig sind die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde, das Gastgewerberecht und das Brandschutzrecht.

Praktisch heisst das: Ein Salon ist eine Nutzungsänderung. Er braucht ein Baugesuch, es wird öffentlich aufgelegt – je nach Kanton zehn oder zwanzig Tage im Amtsblatt –, und Nachbarn können einsprechen. In Basel-Landschaft führt das Bauinspektorat das Verfahren für fast alle Gemeinden; in Schwyz läuft der Rechtsweg via Regierungsrat statt über ein Baurekursgericht. Entscheidend ist meist eine einzige Formulierung in der kommunalen Zonenordnung: ob eine Zone «nicht störend», «mässig störend» oder «störend» zulässt. Ob die Nutzung dort gewünscht ist, wird so zu einer Frage der Ortsplanung – mit allen politischen Nebenwirkungen. Der Fall eines Ateliers in Thayngen SH, gegen den 2026 mehrere Hundert Unterschriften zusammenkamen, zeigt das Muster: kein Verbot, aber ein Verfahren, das im Gemeindesaal entschieden wird.

In diesem Typ fehlen übrigens auch die Daten. Graubünden musste 2025 auf eine parlamentarische Anfrage einräumen, dass es keine kantonalen Zahlen zum Umfang der Branche hat; Schaffhausen hat die Einführung eines Registers 2020 ausdrücklich verworfen.

Typ 4: Polizeigesetz-Teillösungen

Einige Kantone regeln nicht die Branche, sondern nur einzelne Berührungspunkte. Der Thurgau hat 2024 im Polizeigesetz eine Befugnis geschaffen, Erotikbetriebe zu betreten – die weitergehende Durchsuchungskompetenz wurde im Parlament gestrichen. Chur begrenzt Strassensexarbeit über das Polizeigesetz zeitlich und räumlich auf ein Industriegebiet. Uri wiederum reguliert gar nicht die Tätigkeit, sondern die Reklame: Leuchtwerbung unterliegt einer Reklamebewilligung, mit Bussen im unteren dreistelligen Bereich und Einschränkungen in der Nacht.

Was sich 2026 bewegt

Zwei Entwicklungen verändern die Karte gerade spürbar.

Erstens der Jura. Der Kanton kannte bisher eine blosse Meldepflicht ohne Bewilligungsverfahren für Salons. Mit der Revision seines Prostitutionsgesetzes wechselt er auf ein Bewilligungsregime mit eigenen Formularen, Fristen und einem Register – ein Systemwechsel von Typ 1-light zu Typ 1-vollständig. Wer dort tätig ist, sollte den Umsetzungsstand direkt beim Kanton prüfen. Mit dem Übergang von Moutier zum Kanton Jura per 1. Januar 2026 wechselt zudem eine ganze Gemeinde die Rechtsordnung – Bewilligungen, Zuständigkeiten und Ansprechstellen inklusive.

Zweitens die Bundesebene. Nachdem der Nationalrat ein Sexkaufverbot nach nordischem Modell 2021 mit 172 zu 11 Stimmen abgelehnt hatte, verläuft die Debatte heute über einen anderen Weg: Ein Postulat (25.3808) liess einen national einheitlichen Schutzrahmen prüfen, und im Oktober 2026 wurde darauf aufbauend eine Motion eingereicht, die vom Bundesrat eine Gesetzesvorlage mit landesweiten Sorgfalts-, Dokumentations- und Bewilligungspflichten verlangt. Das ist kein Verbotsvorstoss, sondern ein Harmonisierungsvorstoss – und damit erstmals seit Jahren eine realistische Chance, dass der Flickenteppich angetastet wird. Auf kantonaler Ebene bleibt der Druck zugleich unterschiedlich: Schwyz lehnte 2024 ein Postulat für eine strengere Regulierung deutlich ab.

Die Kostenfrage

Gebühren sind der am schlechtesten dokumentierte Teil der Rechtslage nach Kanton. Als Orientierung:

  • Registrierung der Person: oft kostenlos (Wallis) oder als kleine Tagespauschale (Tessin).
  • Betriebsbewilligungen: je nach Kanton einige Hundert bis gegen zweitausend Franken, bei Gastgewerbekomponenten entsprechend mehr.
  • Baugesuch und Nutzungsänderung: der grösste Posten, weil Planungs-, Brandschutz- und Lärmgutachten dazukommen.
  • Laufende Kosten: AHV-Mindestbeiträge, Krankenversicherung und Steuervorauszahlungen – unabhängig vom Kanton und oft unterschätzt.

Checkliste: in welcher Reihenfolge klären?

  1. Kanton bestimmen – und prüfen, ob ein eigenes Prostitutionsgesetz existiert (Typ 1/2) oder nicht (Typ 3/4).
  2. Eigene Meldepflicht klären: Muss sich die Person registrieren, oder nur der Betrieb?
  3. Aufenthaltsstatus sichern: Meldeverfahren bis 90 Tage oder Bewilligung.
  4. Räume prüfen: Zonenordnung der Gemeinde, Nutzungsänderung, Mietvertrag mit erlaubter Nutzung.
  5. Werbung prüfen: Reklamebewilligung, kantonale Werbehinweise, Plattformregeln.
  6. Sozialversicherung und Steuern anmelden – rückwirkende Beiträge sind teurer als vorsorgliche Anmeldung.

Fazit

Die Schweiz verbietet Sexarbeit nicht – sie verschiebt die Entscheidung nach unten. Je weniger ein Kanton spezialgesetzlich regelt, desto mehr entscheidet die Gemeinde über Bau- und Zonenrecht; je mehr er regelt, desto klarer sind Fristen und Zuständigkeiten, aber desto höher die Eintrittsschwelle. Beide Modelle haben belegbare Nachteile: fehlende Daten und Rechtsunsicherheit auf der einen Seite, Verdrängung in die Informalität auf der anderen. Die harmonisierungsorientierten Vorstösse auf Bundesebene werden deshalb 2027 vermutlich das wichtigste Thema der Branche sein.

Bis dahin gilt: Die Rechtslage ist kein Prinzip, sondern eine Adresse. Wer sie kennt, arbeitet legal, sichtbar und verhandlungsfähig.

Dieser Beitrag bietet eine Orientierung, keine Rechtsauskunft. Verbindlich sind der aktuelle Erlasstext und die Auskunft der zuständigen kantonalen oder kommunalen Stelle.

Quellen und Anlaufstellen

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