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Sexarbeit in der Schweiz: Rechtslage nach Kanton – warum 26 Systeme nebeneinander bestehen

Wer wissen will, was in der Sexarbeit in der Schweiz erlaubt ist, bekommt selten eine einzige Antwort. Er bekommt bis zu 26 – und in vielen Fällen kommt noch eine kommunale dazu. Sexarbeit ist landesweit legal, das ist unbestritten. Doch die Frage, unter welchen Bedingungen sie ausgeübt werden darf, beantwortet der Bund bewusst nicht abschliessend. Er delegiert sie an die Kantone, und die Kantone reichen einen Teil an die Gemeinden weiter.

Das Ergebnis ist kein Chaos, aber ein System, das man kennen muss. Dieser Artikel ordnet die Rechtslage zur Sexarbeit in der Schweiz nach Kanton – nicht als Liste von 26 Paragrafen, sondern entlang der drei Ebenen, auf denen tatsächlich entschieden wird, und entlang der Reformen, die 2025 und 2026 in Bewegung geraten sind.

Der Bund setzt nur den Rahmen

Auf Bundesebene ist Sexarbeit keine Straftat. Das Bundesgericht anerkennt sie seit Jahrzehnten als rechtmässige Erwerbstätigkeit – mit allen Konsequenzen: Steuerpflicht, AHV-Beitragspflicht, Zugang zu den Sozialversicherungen.

Das Strafgesetzbuch greift nur an den Rändern:

  • Art. 182 StGB – Menschenhandel.
  • Art. 195 StGB – Förderung der Prostitution, insbesondere das Bestimmen einer Person zur Sexarbeit oder das Festhalten in ihr, etwa durch Kontrolle über Ort, Zeit, Umfang oder Preise.
  • Art. 196 StGB – sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt. Das Schutzalter für bezahlte Sexualität liegt bei 18 Jahren, ausnahmslos.
  • Art. 199 StGB – unzulässige Ausübung der Prostitution.

Artikel 199 ist der eigentliche Scharnierartikel des ganzen Systems. Er stellt die Missachtung der kantonalen Vorschriften über Ort, Zeit und Art der Ausübung unter Strafe – definiert diese Vorschriften aber nicht selbst. Der Bund liefert also die Sanktion, die Kantone liefern den Inhalt. Genau daraus entsteht der Flickenteppich.

Dazu kommt eine zweite, oft unterschätzte Bundesebene: das Ausländerrecht. Es entscheidet in der Praxis häufiger darüber, wer wo arbeiten darf, als jedes kantonale Prostitutionsgesetz.

Drei Regulierungstypen statt eines Gesetzes

Die 26 Kantone lassen sich grob in drei Gruppen einteilen. Das ist die nützlichste Landkarte, weil sie erklärt, wonach man in einem unbekannten Kanton überhaupt suchen muss.

Typ 1: Kantone mit eigenem Prostitutionsgesetz

Eine Minderheit der Kantone hat ein eigenständiges Gesetz erlassen, das Sexarbeit als Gewerbe explizit regelt. Dazu gehören unter anderem:

  • GenfLoi sur la prostitution (LProst), in Kraft seit 2010, mit Registrierung bei einer spezialisierten Polizeibrigade und Bewilligungspflicht für Salon- und Escortagentur-Betreiber.
  • Bern – Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) samt Verordnung, in Kraft seit 2013; die Regierungsstatthalterämter bewilligen die Betriebe.
  • Neuenburg und Waadt – eigene Erlasse mit Registrierungs- und Betriebspflichten.
  • Tessin – LProst, vom Grossen Rat im Januar 2018 verabschiedet, in Kraft seit dem 1. Juli 2019. Sexarbeitende erhalten eine persönliche Registrierungsnummer; zusätzlich gelten Vorgaben zur Nutzung von Wohnungen.
  • Jura – LProst seit 2011, aktuell in Revision (dazu unten mehr).
  • Luzern – Gesetz mit Bewilligungspflicht für Sexbetriebe, in Kraft seit 2020.
  • Wallis – Registrierungspflicht bei der Kantonspolizei für alle, die im Kanton Sexarbeit ausüben.

Charakteristisch für diesen Typ: Es gibt eine klar bezeichnete Behörde, ein Formular, definierte Voraussetzungen – und damit auch Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

Typ 2: Kantone ohne eigenes Gesetz, aber mit kommunaler Regelung

Der prominenteste Fall ist Zürich. Der Kanton kennt kein Prostitutionsgesetz, die Stadt Zürich dagegen seit 2013 eine Prostitutionsgewerbeverordnung (PGVO): Bewilligungspflicht für Salons, Pflichten für Betreiberinnen und Betreiber, Bewilligungen für den Strassenstrich sowie den städtisch betriebenen Strichplatz am Depotweg in Altstetten.

Wer in einem solchen Kanton arbeitet, muss also die Gemeindeebene prüfen – die Kantonsverfassung hilft nicht weiter. Zwischen einer Stadt mit ausgearbeiteter Verordnung und einer Nachbargemeinde ohne jede Regelung können wenige Kilometer liegen.

Typ 3: Kantone ohne spezifisches Sexgewerberecht

In mehreren, vor allem kleineren Kantonen – etwa Obwalden, Glarus oder Schaffhausen – existiert kein eigenes Gesetz und kein kantonales Register. Das bedeutet nicht Regelungsfreiheit, sondern Regelung durch allgemeines Recht: Bau- und Zonenordnung, Gastgewerberecht, Immissions- und Lärmschutz, Miet- und Nachbarrecht.

Ob ein Salon in einer bestimmten Liegenschaft betrieben werden darf, entscheidet dann die kommunale Bau- und Zonenordnung über den zulässigen Störgrad. Genau daran scheitern in der Praxis viele Vorhaben – oft nach Einsprachen aus der Nachbarschaft. Dass diese Kantone ihre Zurückhaltung regelmässig überprüfen, zeigt Glarus: Ein 2025 eingereichter parlamentarischer Vorstoss zur Situation im Kanton wurde von der Regierung Anfang 2026 beantwortet, ohne dass daraus bislang ein eigenes Gesetz entstanden wäre.

Meldepflicht oder Bewilligungspflicht – der entscheidende Unterschied

Die wichtigste Trennlinie im kantonalen Vergleich verläuft nicht zwischen «streng» und «liberal», sondern zwischen zwei Rechtsfiguren:

Meldepflicht bedeutet: Man registriert sich bei der zuständigen Stelle – Migrationsamt, Polizei oder Gemeinde – und erhält eine Bestätigung. Die Behörde prüft formale Angaben, hat aber grundsätzlich kein Ermessen, die Tätigkeit zu verweigern.

Bewilligungspflicht bedeutet: Die Behörde entscheidet über ein Gesuch und kann es ablehnen. Sie prüft Voraussetzungen wie Volljährigkeit, Leumund, Krankenversicherung, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung, Hygiene- und Sicherheitsstandards, teils auch die Verfügbarkeit von Präservativen im Betrieb.

In den meisten Kantonen trifft die Bewilligungspflicht Betriebe, die Meldepflicht dagegen die einzelnen Sexarbeitenden. Im Kanton Luzern etwa greift die Bewilligungspflicht ab zwei tätigen Personen in einem Salon oder einer Kontaktbar, während sich die Sexarbeitenden selbst beim Amt für Migration registrieren.

Die Grenze verschiebt sich allerdings. Solothurn hat einen Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung gegeben, der auch für Sexarbeitende selbst eine Bewilligung vorsieht – geknüpft an Volljährigkeit, Krankenversicherungsnachweis und gültige Arbeitsbewilligung. Fachorganisationen kritisieren daran, dass der Nutzen vor allem in der behördlichen Datenerhebung liege und die Rechtsstellung der Betroffenen kaum stärke. Es ist die Grundsatzfrage der ganzen Debatte: Schützt Registrierung – oder drängt sie Menschen ohne perfekte Papierlage in die Unsichtbarkeit?

Die zweite Ebene: Ausländerrecht schlägt Kantonsrecht

Für einen grossen Teil der Branche ist das Migrationsrecht die härtere Schranke. Angehörige von EU- und EFTA-Staaten können im Meldeverfahren bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr erwerbstätig sein, ohne eine Aufenthaltsbewilligung zu benötigen. Danach braucht es eine ordentliche Bewilligung; unter Bedingungen ist eine begrenzte Verlängerung möglich.

Dabei ist zusätzlich zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit zu unterscheiden – die Kantone führen dafür getrennte Meldeformulare, und die Einstufung wirkt sich auf AHV, Steuern und Kontrollen aus.

Für Drittstaatsangehörige besteht faktisch kein regulärer Zugang zur Sexarbeit in der Schweiz. Das ist der Hauptgrund dafür, dass ein Teil der Branche ausserhalb jeder Registrierung stattfindet. Die Luzerner Polizei schätzte, dass rund ein Drittel der etwa 600 im Kanton tätigen Personen ohne Aufenthalts- oder Arbeitsberechtigung arbeitet – bei rund 110 Betrieben. Solche Schätzungen sind mit Vorsicht zu lesen, aber sie zeigen die Grössenordnung des Problems, das keine kantonale Registrierung allein löst.

Die dritte Ebene: Zonenplan, Sperrbezirk, Öffnungszeiten

Selbst wo kantonales Recht klar ist, entscheidet die Gemeinde über den konkreten Standort. Typische Instrumente sind Nutzungszonen und Störgrade, Abstandsvorschriften zu Schulen und Kirchen, Betriebszeiten, Gastgewerbebewilligungen und Regeln zur Wohnnutzung.

Das Tessin illustriert, wie fein diese Vorgaben werden können: Die kantonale LProst begrenzt die Nutzung von Wohnungen für Sexarbeit, und einzelne Gemeinden weisen bestimmte Zonen oder Parzellen aus, in denen Betriebe überhaupt zulässig sind. Zwei Gemeinden im selben Bezirk können damit zu gegenteiligen Ergebnissen kommen.

Was sich 2025 und 2026 bewegt

Jura verschärft. Das Kantonsparlament hat die Revision der LProst im Mai 2025 in zweiter Lesung angenommen. Der Kanton wechselt damit in Richtung einer strikteren Bewilligungspolitik: Die Bewilligungen werden kantonal erteilt, die Gemeinden erhalten mehr Verantwortung – unter anderem bei der Vorprüfung neuer Etablissements und bei Einschränkungen im öffentlichen Raum. Praktische Relevanz hat das auch für Moutier, das seit dem 1. Januar 2026 zum Kanton Jura gehört und damit unter jurassisches Recht fällt.

Luzern zieht Bilanz. Fünf Jahre nach Inkrafttreten bewertet der Kanton sein Regime als bewährt: klarer Rahmen, mehr Verantwortung bei den Betreibenden. Wie stark sich die Lage der Sexarbeitenden selbst verbessert hat, bleibt umstritten.

St. Gallen debattiert die Verlagerung. Die Kantonspolizei weist darauf hin, dass Sexarbeit zunehmend in Privatwohnungen stattfindet, wo Kontrollen rechtlich schwierig sind. Eine Motion, die den Einstieg in die Prostitution erschweren wollte, lehnte die Regierung ab – ebenso das nordische Modell.

Der Strassenstrich schrumpft. In Zürich ist die Zahl der auf der Strasse tätigen Personen innerhalb von fünf Jahren um fast ein Drittel gesunken, auf rund 60 im Jahr 2025. Als Gründe gelten die Pandemie und die Verlagerung ins Internet. Regulierung, die primär den öffentlichen Raum adressiert, verliert damit an Reichweite.

National bleibt es beim liberalen Grundsatz. Der Nationalrat lehnte ein Sexkaufverbot nach schwedischem Vorbild 2022 mit 172 zu 11 Stimmen deutlich ab; der Bundesrat hielt es für ungeeignet, weil es die Tätigkeit in die Illegalität dränge. Die Forderung ist damit nicht verschwunden – sie wird von der EVP und einzelnen Frauenorganisationen weitergetragen. Auf der Gegenseite hat sich 2024 eine Koalition aus zwölf Verbänden und Kollektiven formiert, die für Entkriminalisierung und Mitsprache eintritt.

Wie berechtigt der Fokus auf Schutz ist, zeigte ein 2024 veröffentlichter Community Report von Amnesty International und ProCoRe: In der explorativen Befragung von 24 Sexarbeitenden berichteten rund 70 Prozent von «Stealthing», etwa die Hälfte von Diskriminierung, Beschimpfungen oder Diebstahl. Die Studie ist ausdrücklich nicht repräsentativ, deckt sich aber mit Befunden aus dem Ausland.

Was der Flickenteppich praktisch bedeutet

Wer über Kantonsgrenzen hinweg arbeitet – im Tourenmodell die Regel –, wechselt nicht nur den Ort, sondern das Rechtsregime. Vor jedem Wechsel lohnt sich dieselbe kurze Prüfung:

  1. Hat der Kanton ein eigenes Prostitutionsgesetz? Wenn ja: Welche Stelle registriert – Migrationsamt, Polizei, Statthalteramt?
  2. Gilt Melde- oder Bewilligungspflicht, und für wen? Für die Person, den Betrieb oder beides?
  3. Was sagt die Gemeinde? Zonenordnung, zulässiger Störgrad, Betriebszeiten, Regeln für Wohnungen.
  4. Ist der aufenthaltsrechtliche Status geklärt? Meldeverfahren, verbleibende Tage, selbständig oder unselbständig.
  5. Sind Steuern und AHV angemeldet? Diese Pflichten gelten unabhängig davon, ob der Kanton ein Sexgewerbegesetz kennt.

Wer diese fünf Punkte dokumentiert, ist bei Kontrollen deutlich besser gestellt – und vermeidet den Anwendungsbereich von Art. 199 StGB.

Ausblick: Konvergenz ohne Bundesgesetz

Eine nationale Regelung ist derzeit nicht in Sicht; eine Expertengruppe hatte eine gesamtschweizerische, ausdrücklich liberal und pragmatisch angelegte Politik empfohlen, ohne dass daraus ein Bundesgesetz geworden wäre. Der erkennbare Trend verläuft stattdessen kantonal – und in eine Richtung: von der blossen Meldung hin zur Bewilligung, von der Kontrolle der Strasse hin zur Kontrolle der Betriebe, und zunehmend zur Frage, wie man Sexarbeit in Privatwohnungen erfasst, ohne sie zu kriminalisieren.

Die Schweizer Antwort auf die Sexarbeit bleibt damit, was sie seit Jahrzehnten ist: föderal, uneinheitlich und im Grundsatz erlaubend. Wer sich in diesem Feld bewegt, braucht deshalb weniger eine Meinung über die richtige Ordnungspolitik als einen präzisen Blick auf drei Ebenen – Bund, Kanton, Gemeinde.


Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Übersicht und ersetzt keine Rechtsberatung. Kantonale und kommunale Vorschriften ändern sich laufend; verbindliche Auskünfte erteilen die zuständigen kantonalen Stellen sowie spezialisierte Beratungsstellen für Sexarbeitende.

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